Welche Berufsgenossenschaft ist für Onlineshops zuständig?
Leserfrage: “Welche Berufsgenossenschaft ist für Onlineshops zuständig?”
In Deutschland muss jeder gewerbliche Betrieb seine Beschäftigten bei der für seine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Mit der Anmeldung Ihres Betriebes erfüllen Sie übrigens eine gesetzliche Pflicht - selbst wenn noch keine Beschäftigten für Sie arbeiten, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der zuständigen BG anmelden. Beiträge werden aber erst fällig, sobald Sie Arbeitnehmer beschäftigen.
Welche Berufsgenossenschaft für einen Betrieb zuständig ist, wird aufgrund der Branche entschieden.
Da es keine Branche “Onlineshop” gibt, habe ich auf dem “kleinen Dienstweg” nachgefragt, bei welcher BG ein Onlineshop-Unternehmer seine Beschäftigten versichern muss. In der Theorie gäbe es nämlich mehrere Möglichkeiten:
1. Nach Kundengruppe: beliefern Sie hautsächlich Endkunden, könnten Sie sich bei der BG Einzelhandel anmelden.
2. Nach Arbeitsabläufen: die Arbeitsabläufe bei einem Onlineshop ähneln allerdings weniger denen eines Einzelhandelsgeschäftes (Verkaufsraum für Kunden zugänglich, Kassenbereich, Selbstbedienung usw.) sondern eher denen im Grosshandel - also Logistikbereich mit Staplern und Hubwagen, Paketversand, Hochregale, kein für Kunden zugänglicher Verkaufsraum usw. Aus diesem Grunde wäre die Grosshandel und Lagerei BG (GroLa BG) die richtige.
3. Und schliesslich bliebe noch die Möglichkeit, auf die Zugehörigkeit nach der tatsächlichen Branche zu schliessen. D.h. ein Onlineshop für Computer würde zur BG Feinmechanik und E-Technik gehören, ein Händler für Textilien vielleicht zur Textil-BG.
Obwohl es derzeit noch 25 verschiedene gewerbliche Berufsgenossenschaften gibt, deren Anzahl sich durch Fusionen in den nächsten Jahren stark verringern soll, ist es glücklicherweise in der Praxis gar nicht so schwer, sich bei der richtigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
In der Mehrzahl der Fälle kommen für einen Onlineshop aufgrund der internen Arbeitsabläufe, die verantwortlich für die zugrundeliegenden Gefahrentarife sind, die BG Einzelhandel oder die GroLa BG in Frage. Diese beiden werden übrigens zum 1.1.2008 ohnehin zu einer BG für Handel und Logistik verschmelzen.
Erst wenn z.B. in der Fertigung oder Herstellung von Produkten eine höhere Anzahl an Mitarbeitern arbeitet als im klassischen Onlineshopbereich (wie Logistik, kaufmännische Tätigkeiten, Verwaltung) wäre die jeweilige Branchen-BG zuständig. Sind z.B. 5 Leute mit der Fertigung für Computer angestellt aber nur 2, die sich um Verkauf und Logistik kümmern, wäre eher die BG Feinmechanik zuständig.
Die Berufsgenossenschaften sind übrigens dazu verpflichtet, mit der Anmeldung die Zuständigkeit für Ihren Betrieb zu prüfen. Kommt dabei heraus, dass Sie sich bei einer falschen BG angemeldet haben, wird die Anmeldung an die richtige BG weitergeleitet. Sobald Sie die Anmeldung bei einer BG eingereicht haben, haben Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht entsprochen - d.h. Sie machen nichts falsch, wenn Sie sich nicht gleich bei der richtigen BG anmelden.
Anmeldeformulare kann man sich bei den meisten Berufsgenossenschaften online herunterladen, meist nicht mehr als 2 Seiten und relativ gut verständlich.
Hier noch ein paar Links:
UPDATE: in den untenstehenden Kommentaren (Nr. 2) zu diesem Artikel finden Sie lesenswerte ergänzende Informationen von Hans-Ulrich Ladewig vom Ingenieurbüro für
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (SGA-Direkt.de)




shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel schrieb:
Bei welcher Berufsgenossenschaft sind Sie angemeldet?…
Jeder gewerbliche Betrieb in Deutschland muss bei einer Berufsgenossenschaft angemeldet sein. Doch welche Berufsgenossenschaft ist denn überhaupt für Onlineshops zuständig? Dieser Leser-Frage animierte den Online-Shop-Berater Steffen Schneider zu ei…
Geschrieben am 14. Mai 2007 um 14:54Uhr | Permalink
Hans-Ulrich Ladewig schrieb:
Der Beitrag bringt es zunächst ziemlich treffsicher auf den Punkt: Jeder Arbeitgeber (auch der nicht gewerbliche!) muss seine Beschäftigten kraft Gesetz (SGB VII) bei dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft) gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichern.
Die Kosten für diese Versicherung trägt der Arbeitgeber, im Unterschied zu den anderen Teilen der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken, Renten-, Pflegeversicherung), komplett allein, also ohne Arbeitnehmeranteil. Hier kommen also das erste Mal auch Kosten für den Arbeitsschutz ins Spiel, die für den Arbeitgeber schnell eine nicht zu unterschätzende Größenordnung einnehmen können. Normalerweise hat der Arbeitgeber aber nur begrenzt (über die Bruttolöhne) Einflussmöglichkeiten auf die Beitragshöhen, da die Berufsgenossenschaften den Umlagebetrag über so genannte Gefahrtarifschlüssel als Faktoren zu den gezahlten Bruttolohnsummen ermitteln.
Was viele (Jung-) Unternehmer auch nicht wissen ist die Tatsache, dass es mit der Unfallumlage allein in Sachen Arbeitsschutz-Kosten längst nicht getan ist. Vielmehr verpflichten die Berufsgenossenschaften die Arbeitgeber mittels Unfallverhütungsvorschriften u.a. auch zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (BGV A2). Auch hier kommen die erwähnten Gefahrtarifschlüssel und oft so genannte Mindesteinsatzzeiten zur Anwendung über die der Umfang festgelegt wird, wie oft ein Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft den Arbeitgeber (auf dessen Kosten) zu beraten hat. In der Regel geht es hier um Einssatzstunden pro Jahr.
Interessant ist: Jede der 25 gewerblichen Berufsgenossenschaften aber auch die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen der Länder; alle kochen ihr eigenes „Süppchen“. Ob bei den Gefahrtarifen, den Beitragssätzen oder den Mindesteinsatzzeiten für die Betreuung. Die Regelungsvielfalt ist enorm mit zum Teil kurios anmutenden Folgen. Beispielsweise spart ein Gartenbaubetrieb, der nach der Anmeldung bei der Gartenbau-BG nun überwiegend Wegebau oder nur noch Straßentiefbau ausführt gegenüber seinem Konkurrenten, der sich gleich bei der BG-Bau (Tiefbau) angemeldet hat, erhebliche Summen Unfallumlage und muss auch in die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung längst nicht so viel Zeit (und damit Geld) investieren.
Fazit: In Fällen (nicht nur bei Onlineshops), wo die Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft nicht ganz eindeutig geregelt ist, empfiehlt sich eine gründlichste Prüfung zumindest der „Satzung“, des „Gefahrtarifes“ sowie der „BGV A2“ der in Frage kommenden Berufsgenossenschaften im Vergleich zu den aktuellen und den evtl. später beabsichtigten Tätigkeitsfeldern des anzumeldenden Unternehmens bereits vor der Anmeldung, denn: einmal Mitglied = immer Mitglied!
Geschrieben am 15. Mai 2007 um 15:34Uhr | Permalink
Dr. Uwe Schulte schrieb:
Die BGs machen sich Ihre eigenen Gesetze, da die Rechtsverordnungen auf die Satzungen verweisen. Und diese Satzungen werden mitunter verändert. Das bedeutet, daß der Unternehmer seine korrekte Einstufung nur sehr schwierig überprüfen kann. Wir stellen fest, daß hier für die Unternehmen häufig Geld zu sparen ist.
Geschrieben am 24. Mai 2007 um 14:23Uhr | Permalink
Jarmuzek schrieb:
Über die Sinnhaftigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung braucht man nicht zu streiten, gäbe es sie nicht, müßte sie erfunden werden.
Neben einem umfangreichen und erstklassigen Versicherungsschutz ist das Preis-Leistungsverhältnis dieser Einrichtrung einfach nicht zu schlagen.
Was allerdings auf den Prüfstand gehört sind die Veranlagungsbescheide und den daraus folgenden Beitragsbescheiden. Das Budesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 die BGen angemahnt das SGB VII in ihren Satzungen umzusetzen, woraus man schließen kann, dass genau hier angesetzt werden muss, um eine Beitragsgerechtigkeit herzustellen. Welche BG für den Online-Shop nun letztlich zuständig werden wird, hängt leztztlich davon ab, was Sie tun. Hierzu gibt es eine Betriebsbeschreibung, die SDie aus dem Internet herunterladen können.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie mich fragen.
mfg
Bernhard Jarmuzek
Geschrieben am 24. März 2008 um 23:19Uhr | Permalink