Na Prost: Shopbetreiber muss bei Widerruf auch Hinsendekosten erstatten

Nach einem aktuellen - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 10 O 794/05) haben Betreiber von Internetshops auch die Kosten der ursprünglichen Versandkosten der Ware zu erstatten, wenn Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen …

Hier die ganze Meldung:
Shopbetreiber tragen nach Widerruf auch Hinsendekosten

Hier schonmal die Vorschau auf das nächste Urteil: “Shopbetreiber muss Kunden nach Widerruf auch Einwahlkosten und aufgewendete Zeit für Bestellung, Prüfung und Rücksendung erstatten”

Spätere Urteile gehen dann vielleicht noch weiter: hätte der Kunde in der Zeit, die er für die Bestellung aufgewendet hat, Lotto gespielt oder Optionsscheine gekauft, hätte er Gewinn gemacht, der ebenfalls zu erstatten sei. Oder seine Katze wäre nicht gestorben, weil er dann das Geld für Futter gehabt hätte …

Das ist Deutschland!

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